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Unterhaltsverfahren
Der Weg zum Unterhaltstitel
» Unterhalt durchsetzen
"Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Stiefel!" Das gilt auch in Unterhaltsverfahren. Diese können durchaus sich über mehrer Jahre hinziehen und zu unangenehm überraschenden Ergebnissen führen. Keine schöne Perspektive. Daher lohnt es sich über mögliche Alternativen nachzudenken
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» Das kleine 1x1 des Unterhaltsverfahrens
Wir können hier nicht das gesamte Verfahrensrecht darstellen. Hier bekommen Sie eine kleine Auswahl der wichtigsten Grundsätze, die es in einem Unterhaltsverfahren zu beachten gilt.> Mehr
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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- Wir vertreten Unterhaltssachen bundesweit
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Das "kleine 1x1" des Unterhaltsverfahrens
- Welches Gericht ist international zuständig?
- Vorbereitung des Verfahrens
- Verfahrensgrundsätze zur ersten Instanz
- Verfahrensgrundsätze zur zweiten Instanz
- Sonderfall: Unterhaltspflichtiger stirbt bei laufendem Unterhaltsverfahren
- Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof?
Verfahrensvarianten
- Verfahren wegen Kindesunterhalt minderjähriger Kinder
- Verfahren wegen Kindesunterhalt volljähriger Kinder
- Verfahren mit und ohne Auskunft zum Einkommen
- Unterhaltsverfahren bei Unternehmerehe
- Unterhaltsverfahren mit internationalen Bezügen
- Verfahren wegen Kindesunterhalt in Österreich
- Unterhaltsabänderungsverfahren
Vollstreckung von Unterhaltstiteln
Links & Literatur
Vorbereitung des Verfahrens
ANWALTSZWANG
Keine Familienstreitsache ohne Anwalt
Familienstreitsachen (§ > 112 Ziff. 1 FamFG) unterliegen dem Anwaltszwang (§ > 114 Abs.1 FamFG). Beteiligte, die durch das Jugendamt als > Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, benötigen nach § > 114 Abs.4 Nr.2 FamFG keinen Anwalt.
- Link: Wie finde ich den richtigen Anwalt? > Mehr
Es gibt keine gerichtliche Entscheidung, ohne dass dazu ein Antrag gestellt wurde. Wer als Unterhaltsgläubiger ein Verfahren auf Unterhaltszahlungen erfolgreich führen will, muss die Antragsschrift sorgfältig vorbereiten. Der Antrag muss schlüssig begründet sein. Wann das der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach der > Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsgläubigers. Entscheidend für den Ausgang eines Unterhaltsverfahrens ist nicht, was Sie an Unterhalt ausrechnen (> Unterhaltsrechner). Entscheidend ist, was die
- anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten
- an unterhaltsrelevanten Bemessungsgrundlagen
- darlegen und davon nachweisbar vortragen und
- ob der Vortrag rechtzeitig und inhaltlich richtig erfolgt.
Danach sind folgende Fragen im Vorfeld zu klären:
- Liegen ausreichende > Auskünfte zum unterhaltsrelevanten > Einkommen und > Vermögen von Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger vor?
- Welche > Verfahrensvariante (Leistungsantrag oder Stufenantrag?) ist bei unzureichenden Auskünften angezeigt?
- Kann für den Unterhaltsgläubiger vollständig und> wahrheitsgemäß zum eigenem Einkommen vorgetragen werden? Wenn nicht, hat dies u.U. negative Konsequenzen für den Unterhaltsberechtigten.
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Verfahrensgrundsätze zur ersten Instanz
Verfahrensgestaltung durch Gericht
- Link: Die Verfahrensvarianten > Mehr
Nach Einreichung des Unterhaltsantrags entscheidet das Familiengericht, welche Verfahrensweise es zum Einstieg in den Rechtsstreit wählen will. Zur Verfügung steht ein sog. früher erster Termin oder das sog. schriftliche Vorverfahren. Ein wesentliches Ziel ist es, den Rechtsstreit nach einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. Unterhaltsverfahren sind geprägt von der > Einkommensermittlung der Beteiligten und den dazugehörigen Belegen, Unterlagen etc. Meist werden Unterhaltsverfahren über das sog. schriftliche Vorverfahren vorbereitet. Der Antragsgegner erhält dazu neben dem Unterhaltsantrag eine gerichtliche Verfügung zugestellt, mit der das schriftliche Vorverfahren angeordnet wird. Gleichzeitig wird mit der Verfügung der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antragsschrift seine Verteidigungsabsicht anzuzeigen, die ein Anwalt übernehmen muss (> Anwaltszwang). Im zweiten Schritt soll der Antragsgegner - wieder mit Anwalt - binnen einer vom Richter bestimmten weiteren Frist (meist weitere zwei Wochen) auf die die Antragsschrift erwidern. Merkt man als Antragsgegner, dass man die Notfrist für die Verteidigungsabsichtsanzeige versäumt hat und will nicht die Gefahr eines Versäumnisbeschlusses laufen, dann gibt es eine Chance: So schnell wie möglich, einen Anwalt beauftragen. Geht nämlich die Verteidigungsabsichtsanzeige beim Familiengericht ein, bevor der Richter einen unterschriebenen Versäumnisbeschluss der Geschäftsstelle übermittelt, kann kein solcher Beschluss nicht mehr ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Wahrheits- & Auskunftspflichten
PROZESSUALE WAHRHEITSPFLICHT
Auskunftsobliegenheiten in und nach dem Unterhaltserfahren
Gehen die Beteiligten in ein Unterhaltsverfahren, trifft sie dort die > prozessuale Wahrheitspflicht. Werden keine vollständigen oder falsche Angaben gemacht, drohen u.a.
Zeitfenster für Angriffs- und Verteidigungsmittel
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, können vom Gericht als unbeachtlich zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach freier Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (§ > 115 FamFG). Nach Feststellung der Voraussetzungen des § 115 FamFG steht die Zurückweisung von Tatsachenstoff wegen Verspätung immer noch im Ermessen des Gerichts. Ein verspäteter, und damit unbeachtlicher Sachvortrag kommt in der familienrechtlichen Verfahrenspraxis selten vor. Hinzu kommt, dass sogar > in der Beschwerdeinstanz neuer Sachvortrag erfolgen kann. Die Beschwerdeinstanz ist in Familiensachen eine zweite Tatsacheninstanz. Dies gilt insbesondere für einen Sachvortrag, den nicht vom verfahrensbevollmächtigten Anwalt stammt.
Darlegung- und Beweislastverteilung
Was Unterhaltsberechtigter und Unterhaltspflichtiger in einem Unterhaltsverfahren mit Schriftsatz vorzutragen haben und wie die Beweislast verteilt ist, erfahren Sie
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Endbeschluss mit sofortiger Wirksamkeit
Endet das Verfahren mit gerichtlicher Entscheidung, so erlässt das Gericht einen Endbeschluss (§ 116 Abs.1 FamFG). Gerichte sollen bei Unterhaltsbeschlüssen deren sofortige Wirksamkeit anordnen (§ 116 Abs.3 S.3 FamFG). Dies bedeutet, Unterhaltsbeschlüsse sind bereits vor Eintritt ihrer Rechtskraft vollstreckbar; es besteht sofortige Zahlungspflicht. Mit der Beschwerde (Rechtsmittel) gegen den Unterhaltsbeschluss kann die Vollstreckung nicht gestoppt oder verhindert werden.
- Weiterführende Links:
- Welche Abwehrmittel stehen gegen die Vollstreckung zur Verfügung? > Mehr
- Wann und wie kann die > sofortige Wirksamkeit eines Unterhaltsbeschlusses angegriffen werden? > Mehr
- Welche Abwehrmittel stehen gegen die Vollstreckung zur Verfügung? > Mehr
Verfahrensgrundsätze zur zweiten Instanz - Beschwerde
Beschwerdeschrift innerhalb eines Monats
Ein Beschwerdeverfahren wird nur eröfffnet, wenn eine Beschwerdeschrift (§ 64 Abs.2 FamFG) fristgerecht (§ 63 FamFG) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 64 Abs.1 S.1 FamFG) eingelegt wird. Dies hat in der Regel innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe (§ > 63 Abs.3 S.1 FamFG) des erstinstanzlichen Beschlusses zu erfolgen. Bekanntgabe bedeutet i.d.R. förmliche > Zustellung (§ > 166 ff ZPO), denn Unterhaltstitel sind > Vollstreckungstitel, die nach § 113 Abs.1 S.2 i.V.m. § > 329 Abs.3 ZPO zugestellt werden müssen.
Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten
Beschwerdebegründung innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses erster Instanz die Beschwerde begründet und Sachantrag gestellt wurde (§ § 117 Abs.1 S.3 FamFG). Die sonstige (nur fakultative) Begründung der Beschwerde nach § 65 Abs.2 FamFG gilt hier nicht. Die Beschwerdebegründung muss vom Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben werden (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 452/16). Wird in Ehe- und Familienstreitsachen die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet, so wird sie nach § 117 Abs.1 S.4 i.V.m. § 522 S.1 und S.2 ZPO als unzulässig verworfen.
Notwendiger Vortrag zur Beschwerdebegründung
An die Art und Weise der Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Das folgt aus § 117 Abs.1 S.4 FamFG, der keinen Verweis auf die strengen Begründungsvoraussetzungen des § 520 Abs.3 S.2 ZPO enthält (zur Beschwerdebegründung in Familienstreitsachen: BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17). Doch reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Erstgerichts pauschal oder mit formelhaften Wendungen als unrichtig zu rügen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO-Korn., 27. Aufl., Rz. 33 + 35 zu § 520 ZPO; Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 49 zu § 621e ZPO). Der Vortrag zur Begründung der Beschwerde Die Begründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung für unrichtig halte. In Familienstreitsachen wird eine nicht substantiiert begründete Beschwerde als nicht unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen.
BGH, Beschluss v. 05.12.2018 - XII ZB 418/17:
Rechtsmittelbegründung: Was ist in der Begründungsschrift vorzutragen?
Anmerkung: Es geht um die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 112 Ziff.1 FamFG). In einem Verfahren um > Ausbildungsunterhalt wurde die Frage gestellt, ob die Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet worden war.
(Zitat, Rn 12, 13)
a) Nach § > 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - FamRZ 2018, 283 Rn. 8 mwN und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13).
Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 25 mwN und vom 29. April 2015 - XII ZB 590/13 - FamRZ 2015, 1277 Rn. 17). Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in sich schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - FamRZ 2018, 283 Rn. 9 mwN und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15; vgl. auch BGH Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 - NJW 2018, 2894 Rn. 5 mwN zu § 520 Abs. 3 ZPO). Wird die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet, bedarf es insbesondere keiner Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06 - NJW-RR 2007, 934 Rn. 8 mwN zu § 520 Abs. 3 ZPO). In einem solchen Fall gehören - anders als im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessordnung - Darlegungen nach § > 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. Haußleiter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 13), weil § 117 Abs. 2 FamFG nicht auf die strenge und ermessensunabhängige Präklusionsvorschrift des § > 531 Abs. 2 ZPO verweist."
BGH, Beschluss v. 29.11.2017 - XII ZB 414/17:
Rechtsmittelbegründung: Was ist in der Begründungsschrift vorzutragen?
(Zitat, Rn 8) "Gemäß § 117 Abs.1 Satz1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs.1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs.3 ZPO verweist (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 Rn.9 mwN)".
Anmerkung: Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. Sich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu beziehen, ist als Rechtsmittelbegründung unzureichend ( BGH, Beschluss v. 29.11.2017 - XII ZB 414/17).
KG Berlin, Beschluss v. 28.09.2018 - 17 UF 27/18 (intern vorhanden, unser Az.: 404/18)
Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung
(Zitat) "Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, können für den not wendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (BGH, Beschluss vom 10.Juni 2015- XII ZB 611/14, Rn. 9, juris). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Rechtsmittelbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Besondere formale Anforderungen werden insoweit allerdings nicht gestellt. Die Rechtsmittelbegründung erfordert insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - , Rn. 9, juris).
Fristversäumung und Heilung
Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels wird nicht gewährt, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 576/16). Werden Fristen schuldlos versäumt, kann eine > Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Fristversäumung heilen (OLG München, Beschluss vom 14.02.2017 - 16 UF 1384/16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2018 - 7 UF 1595/17). Beispiel für eine vom Rechtsanwalt verschuldete Fristversäumung: BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - XII ZB 53/18).
> Mehr
Neuer Schvortrag in zweiter Instanz
Eine Besonderheit bei Familienstreitsachen (§ > 112 Ziff. 1 FamFG) ist die Zulässigkeit eines neuen Tatsachenvortrags und die das Vorbringen neuer bzw. weiterer Beweismittel in der Beschwerdeinstanz (§ > 65 Abs.3 FamFG). Dies gilt insbesondere auch für Familienstreitsachen (§ > 112 Ziff. 1 FamFG). Auch bei Setzung einer Beschwerdebegründungsfrist (§ > 65 Abs.2 FamFG) können neue Tatsachen bis zum Ende der Beschwerdeinstanz vorgebracht werden. Die Beschwerdeanträge können auch bis zur Ausschöpfung der vollen Beschwer in der Beschwerdeinstanz erweitert werden. Insofern ist es unschädlich, wenn die Beschwerde nicht rechtzeitig begründet wird, sofern nicht § 115 FamFG eingreift. Die allgemeinen Vorschriften der ZPO zu den Verspätungen in Rechtsmittelverfahren sind nicht anwendbar. (§ > 115 S.2 FamFG). Eine Verweisung auf allgemeine Verspätungsvorschriften fehlt im FamFG. Als Verspätungsvorschrift ist ausschließlich § > 115 FamFG zu beachten (zur Präklusion nach § 115 FamFG siehe > OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2001 - 4 UF 200/10). Somit können Gründe zur > Abänderung einer Entscheidung erster Instanz bis zum Abschluss der zweiten Instanz vorgetragen werden (> Mehr). Der Grund dafür? Vor allem im Unterhaltsrecht werden gerichtliche Entscheidung (> Unterhaltstitel) mit Dauerwirkung getroffen; das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung auf der Basis realitätskonformer Sachverhalte steht hier mehr im Vordergrund als ein prozessökonomisch stringenter Verfahrensabschluss.
Exkurs (gilt nicht für -> Familiensachen): Berufungsverfahren nach allgemeinen Zivilsachen der ZPO
(§ 531 ZPO) können dagegen Versäumnisse, die in erster Instanz erfolgten, nur unter verschärften Bedingungen in zweiter Instanz (Berufungsverfahren) ausgebügelt werden: Hier gelten für neuen Sachvortrag folgende Grundregeln:
- Im ersten Rechtszug angeblich übergangener Sachvortrag oder Beweisanträge sind einzeln und ausdrücklich mit Hinweis auf das entsprechende Vorbringen erster Instanz zu wiederholen (möglichst mit Datum des Schriftsatzes und Seite).
- Soweit tatsächliches Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht bereits im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten ist und auch nicht den obigen Anforderungen entspricht, muss das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass es sich um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO handelt. Dann ist auch die Darlegung und ggf. Glaubhaftmachung der Tatsachen, aufgrund derer diese nach § 531 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzulassen sind, erforderlich. Gleiches gilt für neuen Sachvortrag, der unbestritten sein soll.
- Werden weitere Berufungsgründe erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und damit verspätet vorgebracht, so sind diese nach dem Willen des Gesetzgebers im weiteren Verfahren nur unter den nach § 530 ZPO entsprechend geltenden Voraussetzungen der § 296 Abs. 1 und 4 ZPO zuzulassen (BT-Drs. 14/4722 S. 95/96), die dann darzulegen und glaubhaft zu machen sind.
Absehen von mündlicher Verhandlung
Wenn Sie vom OLG nach der Beschwerdebegründung den Hinweis erhalten, dass es von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs.3 S.2 FamFG absehen will, weil sich das OLG davon keine neuen Erkenntnisse erwartet, dann ist das ein eindeutiges Zeichen dafür, dass die Beschwerdebegründung (aus Sicht des OLG) wohl unsubstantiiert ist. Um die Beschwerde noch zu retten, muss jetzt der Vortrag ergänzt werden. Evtl. sind weitere (auch neue Tatsachen) vorzutragen.
Verfahren wegen Kindesunterhalt
UNTERHALTSVERFAHREN für KinderGeht es um > Kindesunterhalt bestehen im Hinblick auf das Unterhaltsverfahren einige Besonderheiten und Erleichterungen zur Durchsetzung des Unterhalts.
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Unterhaltstitel stimmt nicht mehr
Existiert bereits ein > Unterhaltstitel und ist dieser > nicht mehr richtig, weil sich die Bemessungsgrundlagen verändert haben (> Abänderungsgrund), ist ein Abänderungsverfahren angezeigt.
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Unterhaltsverfahren ohne Auskunft zum Einkommen
WEGWEISER
zur Auskunft im Unterhaltsrecht
Je nachdem ob außergerichtlich > Auskunft zu den unterhaltsrelevanten Umständen erteilt wurde, ob bereits ein Unterhaltstitel besteht oder ob es um > Verfahren wegen Kindesunterhalt geht, bieten sich unterschiedliche Verfahrensarten an, die zur Durchsetzung des begehrten Unterhalts führen können. Wenn der Unterhaltsschuldner außergerichtlich keine Auskunft zu seinem unterhaltsrelevanten Einkommen und Vermögen erteilt, ist der übliche Weg zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs die Einleitung eines > Stufenantragsverfahrens. Dieses Verfahren ist ein äußerst zeitaufwendiges Unterfangen. Die Alternative dazu ist der > Leistungsantrag ohne Auskünfte. Damit kann auf möglichst schnellen Weg wenigstens der > Mindestunterhalt beantragt werden. Will der Unterhaltsschuldner dagegen Einwendungen erheben, ist er gezwungen seine Einkommens und Vermögensverhältnisse offen zu legen:
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Gerichtliche Durchsetzung eines unbezifferten Unterhalts
LEISTUNGSANTRAG
Gerichtliche Durchsetzung eines bezifferten Unterhalts
Unterhaltsverfahren mit internationalen Bezügen
EUROPÄISCHES
Unterhaltsverfahren
Sobald eine Unterhaltssache mit > Bezug zum Ausland vorliegt, müssen die Gericht ihre internationale Zuständigkeit prüfen und im zweiten Schritt feststellen, nach welchem nationalem Unterhaltsrecht die Sache zu entscheiden ist:
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Links & Literatur
Links
- DR.SCHRÖCK-Kanzlei für Familienrecht: Vertretung in allen familienrechtlichen Verfahren
- Verfahren & Familiensachen
- Verspätetes Vorbringen
Literatur
- Daniel Wache, Der Stufenantrag im Unterhaltsrecht: Verzögerungs- und Beschleunigungsstrategien, in: NZFam 2019, 372
- Andreas Schiller, BGH-Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, in: Anwaltsblatt 2017, 480
- C. Krumm, 15 Praxisprobleme der einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen, in: NZFam 2016, 301
- VRiOLG Dieter Büte, Die wichtigsten Anträge zum Unterhalt auf einen Blick, in: Familienrecht kompakt, Ausgabe 12/2010, Seite 204.
- Vogel, Rechtsfolgen bei übermäßiger Dauer des Verfahrens in Familiensachen, in: FF 2014, 434ff.
- Eva Bode, Grundzüge des Beschwerdeverfahrens, in: FK 2015, 101
- Eva Bode, Richtige Anträge im Beschwerdeverfahren (mit Musterformulierungen), in: FK 2015, 103
- BGH, Beschluss vom 15.3.2017 – XII ZB 109/16, Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache
- Oliver Elzer, Formalien der Beschwerde in Familiensachen, in: NZFam 2015, 1042
In eigener Sache
- Hinweise zur Darlegung und zum Beweis des Sachvortrags, unser Az.: 83/15 (D3/201-16)
- OLG Karlsruhe - 16 UF 41/14; Beschwerdebegründung zum Verfahren wegen Ehegattenunterhalt, unser Az.: 478/13 (D3/D258-14)
- OLG Düsseldorf - II-7 UF 224/14; Beschwerdeverfahren wegen konkret ermitteltem Ehegattenunterhalt, unser Az.: 311/14 (Beschwerdebegründung: D3/D741-14)
- OLG München; Beschwerdebegründung zum Verfahren wegen Ehegatten- und Kindesunterhalt, unser Az.: 505/16 (D3/D1101-16)
- AG Hamburg - 273 F 161/16: einstweiliges Anordnungsverfahren wegen Trennungsunterhalt, unser Az.: 509/16
- OLG München, Beschluss vom 14.02.2017 - 16 UF 1384/16: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist, unser Az.: 505/16 ( D3/1238-16 und D3/62-17)