♦ Das "kleine 1 x1" des Unterhaltsverfahrens
♦ Unterhaltspflichtiger stirbt bei laufendem Unterhaltsverfahren
Geht es um -> Kindesunterhalt bestehen im Hinblick auf das Unterhaltsverfahren einige Besonderheiten und Erleichterungen zur Durchsetzung des Unterhalts. Mehr dazu erfahren Sie -> HIER..
Je nachdem ob außergerichtlich -> Auskunft zu den unterhaltsrelevanten Umständen erteilt wurde, ob bereits ein Unterhaltstitel besteht oder ob es um -> Verfahren wegen Kindesunterhalt geht, bieten sich unterschiedliche Verfahrensarten an, die zur Durchsetzung des begehrten Unterhalts führen können. Wenn der Unterhaltsschuldner außergerichtlich keine Auskunft zu seinem unterhaltsrelevanten Einkommen und Vermögen erteilt, ist der übliche Weg zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs die Einleitung eines -> Stufenantragsverfahrens. Dieses Verfahren ist ein äußerst zeitaufwendiges Unterfangen. Die Alternative dazu ist der -> Leistungsantrag ohne Auskünfte. Damit kann auf möglichst schnellen Weg wenigstens der -> Mindestunterhalt beantragt werden. Will der Unterhaltsschuldner dagegen Einwendungen erheben, ist er gezwungen seine Einkommens und Vermögensverhältnisse offen zu legen: Mehr dazu -> HIER ....
LEISTUNGSANTRAGSobald eine Unterhaltssache mit -> Bezug zum Ausland vorliegt, müssen die Gericht ihre internationale Zuständigkeit prüfen und im zweiten Schritt feststellen, nach welchem nationalem Unterhaltsrecht die Sache zu entscheiden ist: Mehr dazu -> HIER ...
Sie kennen die alte Binsenweisheit: "Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Stiefel!" Das gilt auch im -> Unterhaltsrecht. Unterhaltssachen sind Familienstreitsachen (§ -> 112 Ziff. 1 FamFG). Das bedeutet dass wesentliche Verfahrensvorschriften sich aus der -> ZPO ( Verfahrensvorschriften für allgemeine Zivilverfahren) ergeben. Die Einstieg in die ZPO regelt § -> 113 Abs.1 FamFG. Entscheidend für den Ausgang eines Unterhaltsverfahrens ist nicht, was Sie an Unterhalt ausrechnen (-> Unterhaltsrechner). Entscheidend ist, was die
- -> Anwälte im Unterhaltsverfahren
- an -> Bemessungsgrundlagen
- -> darlegen und was davon -> bewiesen werden kann und
- ob der Vortrag -> rechtzeitig und inhaltlich -> richtig erfolgt.
Unterhaltsverfahren sind Familienstreitsachen (§ -> 112 Ziff. 1 FamFG). Als solche unterliegen sie dem Anwaltszwang (§ -> 114 Abs.1 FamFG) und können daher teuer werden (-> Verfahrenskosten). Beteiligte, die durch das Jugendamt als -> Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind, benötigen nach § -> 114 Abs.4 Nr.2 FamFG keinen Anwalt. Mehr zur staatlichen Prozessfinanzierung erfahren Sie -> HIER...
Nach Einreichung des Unterhaltsantrags entscheidet das Familiengericht, welche Verfahrensweise es zum Einstieg in den Rechtsstreit wählen will. Zur Verfügung steht ein sog. früher erster Termin oder das sog. schriftliche Vorverfahren. Ein wesentliches Ziel ist es, den Rechtsstreit nach einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. Unterhaltsverfahren sind geprägt von der -> Einkommensermittlung der Beteiligten und den dazugehörigen Belegen, Unterlagen etc. Meist werden Unterhaltsverfahren über das sog. schriftliche Vorverfahren vorbereitet. Der Antragsgegner erhält dazu neben dem Unterhaltsantrag eine gerichtliche Verfügung zugestellt, mit der das schriftliche Vorverfahren angeordnet wird. Gleichzeitig wird mit der Verfügung der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antragsschrift seine Verteidungsabsicht anzuzeigen, die ein Anwalt übernehmen muss (-> Anwaltszwang). Im zweiten Schritt soll der Antragsgegner - wieder mit Anwalt - binnen einer vom Richter bestimmten weiteren Frist (meist weitere zwei Wochen) auf die die Antragsschrift erwidern. Merkt man als Antragsgegner, dass man die Notfrist für die Verteidigungsabsichtsanzeige versäumt hat und will nicht die Gefahr eines Versäumnisbeschlusses laufen, dann gibt es eine Chance: So schnell wie möglich, einen Anwalt beauftragen. Geht nämlich die Verteidigungsabsichtsanzeige beim Familiengericht ein, bevor der Richter einen unterschriebenen Versäumnisbeschluss der Geschäftsstelle übermittelt, kann kein solcher Beschluss nicht mehr ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Was Unterhaltsberechtigter und Unterhltspflichtiger in einem Unterhaltsverfahren schriftsätzlich vorzutragen haben und wie die Beweislast verteilt ist, erfahren Sie-> HIER ...
BGH, Beschluss v. 05.12.2018 - XII ZB 418/17:
Rechtsmittelbegründung: Was ist in der Begründungsschrift vorzutragen?
Anmerkung: Es geht um die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in Ehesachen und Familienstreitsachen (§ 112 Ziff.1 FamFG). In einem Verfahren um -> Ausbildungsunterhalt wurde die Frage gestellt, ob die Beschwerdebegründung innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß begründet worden war.
(Zitat, Rn 12, 13)a) Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - FamRZ 2018, 283 Rn. 8 mwN und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13).
Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Es genügt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die erstinstanzliche Entscheidung angefochten werden soll (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 884 Rn. 25 mwN und vom 29. April 2015 - XII ZB 590/13 - FamRZ 2015, 1277 Rn. 17). Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in sich schlüssig, hinreichend substantiiert oder rechtlich vertretbar sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - FamRZ 2018, 283 Rn. 9 mwN und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15; vgl. auch BGH Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 - NJW 2018, 2894 Rn. 5 mwN zu § 520 Abs. 3 ZPO). Wird die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet, bedarf es insbesondere keiner Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH Beschluss vom 27. März 2007 - VIII ZB 123/06 - NJW-RR 2007, 934 Rn. 8 mwN zu § 520 Abs. 3 ZPO). In einem solchen Fall gehören - anders als im Berufungsverfahren nach der Zivilprozessordnung - Darlegungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht zum notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung (vgl. Haußleiter/Eickelmann FamFG 2. Aufl. § 117 Rn. 13), weil § 117 Abs. 2 FamFG nicht auf die strenge und ermessensunabhängige Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO verweist."
BGH, Beschluss v. 29.11.2017 - XII ZB 414/17:
Rechtsmittelbegründung: Was ist in der Begründungsschrift vorzutragen?
(Zitat, Rn 8) "Gemäß § 117 Abs.1 Satz1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs.1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs.3 ZPO verweist (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 - FamRZ 2015, 1375 Rn.9 mwN)".
Anmerkung: Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sich die Rechtsmittelbegründung grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig. Sich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu beziehen, ist als Rechtsmittelbegründung unzureichend ( BGH, Beschluss v. 29.11.2017 - XII ZB 414/17).
KG Berlin, Beschluss v. 28.09.2018 - 17 UF 27/18 (intern vorhanden, unserAz.: 404/18)
Anforderungen an die Rechtsmittelbegründung:
(Zitat) "Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, können für den not wendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (BGH, Beschluss vom 10.Juni 2015- XII ZB 611/14, Rn. 9, juris). Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Rechtsmittelbegründung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Besondere formale Anforderungen werden insoweit allerdings nicht gestellt. Die Rechtsmittelbegründung erfordert insbesondere weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (BGH, Beschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 414/17 - , Rn. 9, juris).
BGH, Beschluss v. 29.11.2017 - XII ZB 414/17:
Rechtsmittelbegründung: Was ist in der Begründungsschrift vorzutragen?
(Zitat, Rn 8) "Gemäß § 117 Abs.1 Satz1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und
BGH, Beschluss v. 29.11.2017 - XII ZB 414/17:
Rechtsmittelbegründung: Was ist in der Begründungsschrift vorzutragen?
(Zitat,
BGH, Beschluss v. 29.11.2017 - XII ZB 414/17:
Rechtsmittelbegründung: Was ist in der Begründungsschrift vorzutragen?
(Zitat, Rn 8)
BGH, Beschluss v. 29.11.2017 - XII ZB 414/17:
Rechtsmittelbegründung: Was ist in der Begründungsschrift vorzutragen?
(Zitat, Rn 8)
Exkurs: In Berufungsinstanzen nach allgemeinen Verfahrensvorschriften der ZPO (§ 531 ZPO) können dagegen Versäumnisse, die in erster Instanz erfolgten, nur unter verschärften Bedingungen in zweiter Instanz (Berufungsverfahren) ausgebügelt werden: Hier gelten für neuen Sachvortrag folgende Grundregeln:
Gehen die Beteiligten in ein Unterhaltsverfahren, trifft sie dort die -> prozessuale Wahrheitspflicht. Werden -> keine vollständigen oder falsche Angaben gemacht, drohen u.a.
Es gilt folgender Grundsatz: Unterhaltsberechtigte, die selbst erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, erhalten keinen Unterhalt nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Kinder und Ehefrauen sind pflichtteils- und erbberechtigt. Somit stellt sich die Frage nach dem Übergang der Unterhaltsplichten auf die Erben: Beim -> nachehelichen Unterhalt und beim -> Betreuungsunterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern. Beim nachehelichen Unterhalt ist die Haftung der Erben gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, den der Unterhaltsberechtigte ohne Scheidung geltend machen könnte. Beim gesetzlichen Erbrecht richtet sich die Quote nach dem kleinen Pflichtteil. Der Güterstand, der im Falle einer nicht geschiedenen Ehe für die Pflichtteilsquote entscheidend wäre, spielt hier keine Rolle. Der kleine Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Quote von 1/8. Danach bezahlen die Erben entweder den 1/8-Pflichtteilsanspruch in einer Summe an die Unterhaltsberechtigte aus oder der Unterhalt wird weiter bezahlt, bis der Pflichtteil von 1/8 aufgebraucht ist.