Einkommen
darlegen und beweisen

  • Auskunftsanspruch
    (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB)

    Um Beweisnöte zu vermeiden, sind die Unterhaltsbeteiligten einander verpflichtet, auf Verlangen über die erforderlichen > Bemessungsgrundlagen Auskunft zu erteilen (§ > 1605 Abs.1 S.1 BGB; 1580 BGB).
    > mehr

  • Beleganspruch
    (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB)

    Der Auskunftsanspruch wird flankiert vom weiteren Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB). Welche Belege damit gemeint sind, erfahren Sie
    > hier 

Checkliste
Belege


Damit an Belegen möglichst nichts vergessen wird, bieten wir zur Orientierung nachfolgende Checkliste:

Allgemeine Belege


- Sparbuch
- Depotauszug
- Lebensversicherungen
- sonstige Versicherungen
- Krankenversicherungen
- Darlehensverpflichtungen
- Pkw-Kosten
- Werbungskosten
- Bausparkassenauszüge

Belege bei Immobilienbesitz


- Darlehensverträge
- Versicherungsverträge
- Grundsteuerbescheide
- sonstige Grundbesitzabgaben (wertbildende Faktoren)
- Verbrauchskostenaufstellung

Belege bei Beamten- und Angestelltenverhältnis


- Gehaltsbescheinigungen
- Steuerbescheide
- Steuererklärungen
- Steuerkarte mit Steuerbescheinigung

Belege bei unternehmerischer Tätigkeit


- Bilanzen der letzten drei Jahre
- Einnahme-Überschussrechnung der letzten drei Jahre

Belege bei Bezug von Versorgungsleistungen


- Sozialhilfebescheid
- Arbeitslosenhilfebescheid
- Arbeitslosengeldbescheid
- Bescheid über Unterhaltsgeld
- Wohngeldbescheid
- Kindergeldbescheid
- Rentenbescheide