Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Scheidung > Leitfaden für Unternehmer
Familienrecht
kennt den Unternehmer nicht
» Fehlende Sonderregelungen trotz besonderer Risiken
Das > Familienrecht kennt keine besonderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall des Scheiterns einer Unternehmerehe. Doch sind Unternehmer / Selbständige sowie der Ehegatte des Unternehmers speziellen Problemen und Gefahren des Familienrechts ausgesetzt, die nicht immer leicht zu erkennen oder zu lösen sind. Für die fachlich korrekte Mandatsbetreuung benötigen Sie einen Familienrechtsanwalt mit wirtschaftlichem Sachverstand (> Anwaltssuche). Einen Einstieg in die besonderen Problemlagen für Unternehmer im Familienrecht und Scheidungsfall finden Sie> hier
» Unternehmerehe - Unternehmensschutz
Schutz bietet das gesetzliche Rahmenprogramm nur dem Ehegatten, der wirtschaftlich schwächer als der andere Ehegatte ist. Will der wirtschaftlich stärkere Ehepartner und Unternehmer sich und sein Unternehmen vor wirtschaftlicher Ausbeutung im > Scheidungsfall schützen, muss dies über > ehevertragliche Regelungen erreicht werden. Mehr zu den Mitteln des > Unternehmerschutzes erfahren Sie > hier
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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- Kanzleiprofil
Tipps für Unternehmerehen
- Die Unternehmerehe und Ehevertrag
- Unternehmenswert im Zugewinnausgleich
- Das Unternehmen schützen
- Die Unternehmerfamilie
Links & Literatur
Unterhalt
Das > Unterhaltsrecht stellt Unternehmerfamilien vor ganz besondere Herausforderungen. Denn die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unternehmers, infolge die Auskunft zum Einkommen und das Unterhaltsverfahren sind gepflastert mit besonderen Problemlagen.
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- Weiterführende Links:
» Wegweiser zum Unternehmereinkommen
» Wegweiser zur Einkommensermittlung bei Selbständigen
» Auskunft zum Unternehmergewinn
» Unternehmer im Unterhaltsverfahren
Altersvorsorge
ALTERSVORSORGE
für die Unternehmerfamilie
Der Unternehmer unterliegt nicht dem gesetzlichen Rentensystem. Somit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum beim Aufbau einer > Altersvorsorge. Die Formen der Altersvorsorge sind vielseitig; damit auch die Problemlagen beim Versorgungsausgleich anlässlich einer Unternehmerscheidung.
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Mitarbeit im Unternehmen
Der Ehegatte des Unternehmers hat ein starkes Interesse an finanzieller Absicherung für den Fall des Scheiterns der Ehe. Hat der Ehegatte am Aufbau des Unternehmens mitgewirkt, stehen Ansprüche auf mögliche Entschädigung für geleistete Mitarbeit (Stichwort: > ehebezogene Zuwendung) und die Sicherung des nachehelichen Unterhalts ganz oben auf der Scheidungsliste. Dies sind Schlaglichter auf eine Vielzahl möglicher Problemfelder, die zwar bei jeder Trennung und Scheidung auftauchen können, aber bei einer Unternehmerscheidung besonderes ins Gewicht fallen.
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Ehegatteninnengesellschaft
Selbst wenn der Zugewinnausgleich per > Ehevertrag völlig ausgeschlossen wurde, ist das keine Garantie dafür, dass überhaupt kein Vermögensausgleich im Fall der Scheidung stattfindet. Die Rechtsprechung ist erfinderrisch und sucht nach rechtlichen Mitteln, um an Stelle des Zugwinnausgleichs alternative Ausgleichsmechanismen zuzulassen. Einer davon ist die > Ehegatteninnengesellschaft. Dieses rechtliche Instrument soll helfen, z.B. in der Ehe geleistete (oft unterbezahlte) Mitarbeit des Unternehmergatten zum Aufbau des Unternehmens oder sonstige ehebedingte Zuwendungen in Geld auszugleichen.
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Unternehmerische Freiheit in der Ehe
Während intakter Ehe sollte auf den Erhalt notwendiger unternehmerischer Gestaltungsfreiheiten geachtet werden. Hier kann § > 1365 BGB zum Hemmschuh werden. Dies betrifft Verfügungen, die im Wesentlichen das > komplette Vermögen eines Ehegatten betreffen und Gegenstände, die zum > Haushalt gehören. Bei der Zugewinngemeinschaft kann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn dem der andere Ehegatte zustimmt (§ 1365 BGB). Die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB gilt auch, wenn es um die Verfügung über nur einen Vermögensgegenstand geht, dieser aber im Wesentlichen das gesamte Vermögen darstellt. Das kann auf ein > Unternehmen ohne weiteres zutreffen. Ist dies der Fall, sind Verfügungen über das Unternehmen unwirksam, solange der Ehegatte nicht zustimmt (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.20011 - II-4 WF 20/11).
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Links & Literatur
Links
- Das Unternehmen im Familienrecht
- Verband der Familienunternehmer in Augsburg
- Leitfaden für Immobilienbesitzer
- Der Unternehmer mit Kindern in Österreich
Literatur
- BGH - Beschluss vom 15.03.2017 - XII ZB 109/16, zur Sittenwidrigkeit des > Ehevertrages in "Unternehmerehe"
- VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle: Richtige Einkunftsermittlung bei Selbständigen
- Fischer-Winkelmann, Wolf F., Unterhalstrechtliche Einkommensberechnung bei Selbständigen: Informationspflichten "versus" Informationsbedarf?, in: FUR 1992, 14ff.