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EINKOMMENSZEITRAUM
Welcher Zeitraum ist unterhaltsrelevant
Kein Geschäftsjahr gleicht dem anderen. Die Unternehmensgewinne schwanken. Um dabei das unterhaltsrelevante Unternehmereinkommen festzustellen, wird das Durchschnittseinkommen aus mehreren abgelaufenen Wirtschaftsjahren betrachtet.
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Nimmt man den steuerlichen Gewinn als Ausgangsgröße für die Ermittlung des für private Zwecke verfügbaren Einkommens, ist es notwendig, den Gewinn, der sich aus den Kontenklassen 2, 3, 4 und 8 errechnet hat, um betriebliche Geldbewegungen zu korrigieren oder zu ergänzen, die auf das Anlage- und Umlaufvermögen und auf die Verbindlichkeiten entfallen (zweite Gruppe, Kontenklasse 0 und 1 (ohne #1800 bis #1999). Erst dann sind sämtliche betrieblichen Geldbewegungen berücksichtigt. Das Ergebnis ergibt die für private Zwecke zur Verfügung stehende freie Liquidität des Unternehmens (Unternehmerlohn). Die GuV-Rechnung weist als steuerlichen Gewinn lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen Betriebseinnahmen und -ausgaben aus. Der Gewinn ist nicht identisch mit der für private Zwecke zur Verfügung stehenden Liquidität, da der Einsatz von betrieblichen Mitteln innerhalb des Betriebes (sog. Betriebsvermögensumschichtungen) bei der Gewinnermittlung unberücksichtigt bleibt. Zu den Betriebsvermögensumschichtungen gehören beispielsweise Aufnahme und Tilgung von Darlehen, Änderungen der Kassen- und Bankbestände sowie Ausgaben für Investitionen. Aus diesen Positionen ergeben sich Auswirkungen auf die im Kalenderjahr zur Verfügung stehende (private) Liquidität.Das für private Zwecke verfügbare Einkommen wird so unabhängig von der gewählten Gewinnermittlungsart berechnet. Folgende Korrekturen sind durchzuführen:
ist der steuerliche Gewinn um Betriebseinnahmen und -ausgaben mit denen keine Geldbewegung einhergeht, zu korrigieren.
> Abschreibungen haben keine Auswirkungen auf Liquidität, weil ihnen entweder kein tatsächlicher Geldabfluss zugrunde liegt oder die tatsächlichen Investitionen vom pauschal steuerlich zulässigen Abschreibungssatz abweichen. Sämtliche geltend gemachten Abschreibungen wurden im Rahmen dieser Berechnung also wieder rückgängig gemacht, da mit ihnen kein Geldabfluss verbunden ist. Die tatsächlichen Geldabflüsse liegen in den vorgenommenen Investitionen. Diese werden bei der Unternehmerlohnermittlung anstelle der Abschreibungen berücksichtigt.
Durch Investitionen in das Anlagevermögen sind dem Unternehmen im Wirtschaftsjahr der Investition Geldmittel abgeflossen. Während diese Investitionen für steuerliche Zwecke lediglich im Wege der Abschreibung - verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes - gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, stellen sie für unterhaltsrechtliche Zwecke eine reale Ausgabe in voller Höhe dar.
Veränderungen des Finanzmittelbestandes wirken sich auf den steuerlichen Gewinn nicht aus. Bei Bestandsminderungen wird davon ausgegangen, dass die Finanzmittel für andere betriebliche Zwecke oder private Zwecke zur Verfügung standen. Sie werden damit wie „Entnahmen“ behandelt. Minderungen des Finanzmittelbestandes werden zur Ermittlung der privat verfügbaren Liquidität dem Gewinn hinzugerechnet. Finanzbestandserhöhungen werden von Gewinn abgezogen. Die Erhöhung von Geldkonten kann sich unterhaltsrechtlich aber auch als eine „künstliche“ Entnahmeminderung darstellen.
Die Aufnahme von Darlehen führ das Unternehmen führt zu einer Erhöhung der Geldmittel im Unternehmen, um damit betriebliche (und/oder private) Vorgänge zu finanzieren. Geldzuflüsse aus Darlehen werden also dem betrieblichen Gewinn hinzugerechnet. Mit dem Gewinn bilden Geldzuflüsse aus Kreditaufnahmen das insgesamt verfügbare Liquiditätsvolumen des Unternehmens. Wurden aus diesem Liquiditätsvolumen Tilgungsleistungen erbracht, steht insoweit die Liquidität für andere betriebliche und private Zwecke nicht mehr zur Verfügung. Somit wird die Aufnahme von Darlehen liquiditätserhöhend und Tilgungen liquiditätsmindernd berücksichtigt.
Letztendlich lässt sich das verfügbare Einkommen überschlägig mit der folgenden Formel ermitteln:
Betrieblicher Gewinn lt. Einnahmen-Überschuss-Rechnung Einkommensoptmimierung
Anlass für fiktives Einkommen
Ebenso wie beim Angestellten können sich beim Unternehmer Gründe für die Korrektur des realen Einkommens daraus ergeben, dass gegen die Obliegenheit zur Einkommensoptimierung verstoßen wurde. Die Mittel des Unternehmers zur Verschleierung des fiktiv erzielbaren Einkommens sind dabei viel zahlreicher und ausgeklügelter.
» Erwerbsobliegenheit des Unternehmers
» Überobligatorische Unternehmertätigkeit
» Der privat genutzte Firmenwagen
» Obliegenheitsverstöße bei Rückstellungen und Thesaurierungen