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Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (-> UntKostRÄndG k.a.Abk.), Gesetz v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018; Geltung ab 26.11.2015. Wird ab 2016 das vereinfachte Unterhaltsverfahren anwenderfreundlicher geregelt und deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet . Dazu werden die Verfahrensrechte der Beteiligten neu bestimmt und das Verfahren effizienter gestaltet. Es wurden Regelungen im FamFG geändert und zwar
Das vereinfachte Verfahren muss mit Verwendung amtlicher Antragsformulare geführt werden. Wenn das > Antragsformular korrekt ausgefüllt wurde, wird es vom Gericht an den barunterhaltspflichtigen Elternteil weitergeleitet (> Praxisbeispiel bzw. > MUSTER für ein gerichtliches Anschreiben). Das Verfahren gibt den > minderjährigen Kindern getrennt lebender Eltern - egal ob die Eltern vereiratet sind oder nicht - die Möglichkeit, rasch und kostengünstig gegen den -> barunterhaltspflichtigen Elternteil einen > Vollstreckungstitel zu erwirken. Besteht schon ein > Unterhaltstitel oder ist bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann das vereinfachte Verfahren nicht genutzt werden. Das vereinfachte Verfahren dient dem Zweck, möglichst rasch wenigstens den > Mindestunterhalt für Kinder im Sinne des § > 1612a BGB titulieren zu lassen. Im vereinfachten Verfahren kann nur begrenzt auf das 1,2-fache (120% des Mindestunterhalts der Kindesunterhalt gerichtlich festgesetzt werden. Eine weitere Begründung zur Höhe des Unterhalts ist nicht erforderlich.
Will nun der auf Kindesunterhalt in Anspruch genommene Elternteil sich gegen die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren mit Einwendungen zur Wehr setzen, muss er dazu das entsprechende > Formular verwenden. Im gerichtlichen Anschreiben werden > Hinweise erteilt, wie das Formular auszufüllen ist. Werden vom Antragsgegner keine Einwendungen mit Verwendung des Formulars erhoben, wird der Unterhalt in der beantragten Höhe vom Gericht festgesetzt. Die Erhebung von Einwendungen birgt viele Fallstricke. Einwendungen gegen die > Leistungsfähigkeit der Eltern unterliegen einem Formularzwang: § > 252 Abs.2 S.3 FamFG. Sie können nur innerhalb eines Monats in vorgeschriebener Form erhoben werden: § > 251 Abs.1 S.2 Ziff.3 FamFG. Dies sind nur Beispiele für evtl. Stolpersteine, die es dem Unterhaltspflichtigen erschweren überhaupt Gehör zu finden. Dazu erteilt das Familiengericht üblicher Weise folgende
Das Gericht hat nicht geprüft, ob angegebenes Kindeseinkommen schon berücksichtigt ist oder bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Wenn Sie innerhalb eines Monats seit der Zustellung dieser Mitteilung Einwendungen in der vorgeschriebenen Form nicht erheben, kann über den Unterhalt in der angegebenen Höhe ein Festsetzungsbeschluss ergehen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Einwendungen können Sie erheben
Andere Einwendungen sind nur zulässig, wenn Sie dem Gericht mitteilen, inwieweit Sie zur Unterhaltsleistung bereit sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten. Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann das Gericht nur zulassen, wenn Sie außerdem die nach dem beigefügten Formular verlangten Auskünfte über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und Belege über Ihre Einkünfte vorlegen. Die Einwendungen müssen dem Gericht auf einem Formular der beigefügten Art zweifach mit einer Abschrift für den/die Antragsteller/in mitgeteilt werden. Das Formular ist bei jedem Amtsgericht erhältlich. Hilfe beim Ausfüllen des Formulars leisten Angehörige der rechtsberatenden Berufe, jedes Amtsgericht und gegebenenfalls das Jugendamt. Beim Jugendamt oder Amtsgericht wird das Formular nach Ihren Angaben kostenlos für Sie ausgefüllt. Bringen Sie dazu bitte unbedingt die notwendigen Unterlagen und Belege mit.