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Kindesunterhalt
durchsetzen
» Jugendamtsurkunde
Zunächst sollte versucht werden, den > Kindesunterhalt außergerichtlich mit einer kostenlosen > Jugendamtsurkunde abschließend zu klären. Die Jugendamtsurkunde gibt es für Kinder bis > Vollendung des 21. Lebensjahres. Soweit dadurch der Kindesunterhalt anerkannt und tituliert wird, besteht kein > Rechtschutzbedürfnis für ein gerichtliches Unterhaltsverfahren. Der Weg zur Jugendamtsurkunde > hier
» Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder
Ist keine Jugendamtsurkunde erreichbar, ist der Kindesunterhalt im Wege eines > Unterhaltsverfahren durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat zur Durchsetzung des Unterhalts für minderjährige Kinder einige Erleichterungen geschaffen. Andererseits sind spezielle Fragen zur Klagebefugnis für das Kind zu klären. Mehr dazu erfahren Sie> hier
» Unterhaltsverfahren für volljährige Kinder
Für volljährige Kinder gelten die Erleichterungen nicht. Bei Durchsetzung des Unterhalts für volljährige Kinder zeigen sich spezielle Problemfelder.> Mehr
Autor: Dr. Schröck - Kanzlei für Familienrecht
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Wegweiser zum Unterhaltsverfahren
für minderjährige Kinder
Links & Literatur
STAATLICHE HILFEN
zur Durchsetzung des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder
VEREINFACHTES UNTERHALTSVERFAHREN
für minderjährige Kinder bis 120 % vom Mindestunterhalt
Unterhaltserstattung für das KuckuckskindUNTERHALTSVERFAHREN für KINDER in ÖSTERREICH
Wenn das deutsche Kind in Österreich lebt
§ 1629 Abs.2 und 3 BGB
Gesetzestext
(1) ...
(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Steht die > elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen > Obhut sich das Kind befindet, > Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1796 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.
(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.
(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, so kann ein Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen. Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.
Rechtsprechung
Anmerkung von Martin Benner, in: NZFam 2020, 618
Klagebefugnis der Eltern
Nach Maßgabe von Sorgerecht und Obhut des Kindes
Besteht > gemeinsames Sorgerecht, vertreten die Eltern das Kind in Belangen von > erheblicher Bedeutung gemeinsam. Ohne Frage ist die Geltendmachung von > Kindesunterhalt für das Kind von erheblicher Bedeutung. Danach müssten die Eltern sich einverenhmlich (§ 1627 BGB) darauf verständigen, ob und gegen wen ein Kindesunterhaltsverfahren stattfinden soll und müssten bei unüberwindbarer Meinungsverschiedenheit eine gerichtliche Streitentscheidung (§ 1628 BGB) herbeiführen. Damit zur Lösung einer möglichen Blockade-Situation kein Verfahren nach § 1628 BGB stattfinden muss, ordnet das Gesetz mit § 1629 Abs.2 S.2 BGB und § 1629 Abs.3 BGB an, dass ausnahmsweise der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, allein darüber entscheidet, ob und gegen wen ein Kindesunterhaltsverfahren eingeleitet und betrieben wird. § 1629 Abs.2 BGB hat nicht nur Bedeutung für die Vertretungsbefugnis im Unterhaltsverfahren, sondern gilt weiter als Argument für das nach > Trennung alleinige Unterhaltsbestimmungsrecht des Elternteils, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet. Dies hat zur Folge, dass der andere Elternteil die Geltendmachung von > Barunterhalt gegen sich nicht dadurch verhindern kann, dass er statt Barunterhalt einen Naturalunterhalt anbietet und sich hierbei auf sein Unterhaltsbestimmungsrecht nach § 1612 Abs.2 S.1 BGB beruft (vgl. dazu OLG Stuttgart, > Urteil vom 23.10.1990). Eine Zustimmung des anderen Elternteils zur Geltendmachung von Barunterhalt oder ein Verfahren nach § 1628 BGB ist also wegen der Sondervorschrift des § 1629 Abs.2 S.2 BGB obsolet.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.08.2018 - 7 UF 872/18Elterliche Vertretungsbefugnis - Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht vs. ObhutAnmerkung: Nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils, sondern die Tatsache in wessen Obhut sich das Kind befindet, bestimmt, werde die Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts innehat. Das stellt das OLG Nürnberg klar. Dem Lag der Sachverhalt zu Grunde, dass das Kind sich in Obhut der Mutter befand. Der Vater hatte dagegen das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht und wollte aus diesem Grund keinen Unterhalt mehr bezahlen.OLG HammG, Beschluss vom 14.04.2016 - 6 UF 54/15
Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren
(Zitat, Rn 19, 20): "Der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung von Kindesunterhalt ist unzulässig, weil eine Vertretungsbefugnis durch den Kindesvater nicht mehr besteht. Grundsätzlich kann nach -> § 1629 Abs.2 S.2 BGB in den Fällen der > gemeinsamen Sorge ein Elternteil, in dessen > Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend machen. Der Begriff der Obhut stellt auf die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse ab. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der sich also vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert. Leben die Eltern in verschiedenen Wohnungen und regeln sie den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes in der Weise, dass es vorwiegend in der Wohnung eines Elternteils - unterbrochen durch regelmäßige Besuche in der Wohnung des anderen Elternteils - lebt, so ist die Obhut im Sinne des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB deshalb dem erstgenannten Elternteil zuzuordnen (BGH FamRZ 2007, 707; Johannsen/Henrich-Jaeger, FamFG, 6. Auflage 2015, § 1629 Rn. 6). Im vorliegenden Fall unterhalten beide Elternteile getrennte Wohnungen. Da die Antragstellerin jetzt im Haushalt der Antragsgegnerin lebt, besteht in Bezug auf den Kindesvater kein Obhutsverhältnis mehr. Damit ist eine Vertretung durch den Kindesvater nicht mehr zulässig, und zwar insgesamt und ohne zeitliche Einschränkung (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 10 Rn. 46; Johannsen/Henrich-Jaeger, FamFG, 6. Auflage 2015, § 1629 Rn. 8; Götz FF 2013, 225, 227)."
Klagebefugnis
im eigenem oder im Namen des Kindes?
Ob nun der - auch bei > gemeinsamen Sorgerecht - nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB allein vertretungsbefugte Elternteil den Kindesunterhalt im Namen des Kindes oder im eigenen Namen geltend zu machen hat, entscheidet sich weiter danach, in welchem Trennungsstadium sich die Eltern befinden und ob parallel zum Kindesunterhaltsverfahren eine Ehesache im Sinne des § 121 FamFG zwischen den verheirateten Eltern anhängig ist. Zum Sinn dieser Vorschrift siehe > BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, > Rn 23).
- Solange die Eltern getrennt, aber noch nicht geschieden sind, muss der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, das Kindesunterhaltsverfahren im eigenen Namen betreiben (§ 1629 Abs.3 S.1 BGB). Die erwirkte Entscheidung im eigenen Namen des klagebefugten Elternteils wirkt für und gegen das Kind (§ 1629 Abs.3 S.2 BGB). Im Unterhaltstitel ist nicht das Kind als Unterhaltsgläubiger bezeichnet, sondern der klagebefugte Elternteil. Wird das minderjährige Kind volljährig, muss der Unterhaltstitel auf den Namen des Kindes umgeschrieben werden, soll der Titel weiterhin vollstreckbar bleiben: > Mehr. Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs.3 S.1 BGB gilt nicht für die außergerichtliche Geltendmachung des Kindesunterhalts (> Achtung bei außergerichtlicher Anmahnung von Kindesunterhalt).
- Wurden die Eltern geschieden, hat der vertretungsbefugte Elternteil jetzt das Kindesunterhaltsverfahren im Namen des Kindes zu betreiben (§ 1629 Abs.2 S.2 BGB). Das OLG Frankfurt a.M. meint, die Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs.3 BGB wirke über die Rechtskraft der Scheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kindesunterhaltsverfahrens (OLG Fankfurt a.M., Beschluss vom 24.10.2018 - 4 UF 137/17).
Klagebefugnis
beim Wechselmodell
Wegen dem Erfordernis der "Obhut" des Kindes bei einem Elternteil kann die Klagebefugnis im Fall eines echten > Wechselmodells schwierig zu beantworten sein.
> Mehr
Klagebefugnis
nach Unterhaltsvorschussleistungen
- Link: Zum Unterhaltsvorschuss > hier
Anmerkungen: Erbringt der Staat an Stelle des Unterhaltsschuldners Unterhaltsleistungen für das Kind, so geht in Höhe der erbrachten Leistungen der Unterhaltsanspruch auf den Staat über (§ 7 Abs.1 UVG). Dieser Forderungsübergang hat Auswirkungen auf die Befugnisse der Mutter die Rechte des minderjährigen Kindes in einem Unterhaltsverfahren zu > vertreten. Mit diesen Problemlagen beschäftigt sich die Entscheidung des OLG Brandenburg (Praxishinweise dazu, in: NZFam 2018, 1093).
Klagebefugnis
wenn das Kind volljährig wird
Ab dem Moment ab dem das Kind volljährig wird, ist es voll geschäftsfähig und hat deshalb auch seine rechtlichen Interessen selbständig zu verfolgen. Die Klagebefugnis der Eltern für das Kind nach entfällt. Wie es für das volljährige Kind nun weiter geht, erfahren Sie
> hier
Beistandschaft des Jugendamtes
Beistandschaft des Jugendamts & Klagebefugnis der Eltern?
- § 234 FamFG - Gesetzestext:
"Wird das Kind durch das Jugendamt als Beistand vertreten, ist die Vertretung durch den sorgeberechtigten Elternteil ausgeschlossen."
Das Jugendamt ist zuständig für Fragen des Kindesunterhalts, wenn es als > Beistand (-> Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie) tätig wird (§ 1712 Abs.1 Ziff.2 BGB). Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht oder „in dessen Obhut sich das Kind befindet“, das heißt, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Es kann also der Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut, auch dann eine Beistandschaft beantragen, wenn die Eltern nach Trennung und Scheidung die gemeinsame Sorge fortführen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Mit Erreichen der Volljährigkeit endet die Beistandschaft, weil damit das Sorgerecht entfällt (§§ 1715 Abs.2 i.V.m. § 1713 BGB; OLG Celle, Beschluss vom 14.03.2013 - 10 WF 76/13). Die Beistandschaft ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils. Durch die Beistandschaft wird die > elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Innerhalb seines Aufgabenkreises vertritt der Beistand das Kind und kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Neben ihm bleibt auch der antragstellende Elternteil in vollem Umfang zur Vertretung des Kindes befugt (§ 1716 BGB). Nur im gerichtlichen Verfahren gilt eine Ausnahme: Um zu verhindern, dass in einem Prozess durch den Elternteil einerseits und durch den Beistand andererseits widersprüchliche Erklärungen abgegeben werden, hat in einem von dem Beistand geführten Rechtsstreit über die > Vaterschaftsfeststellung oder den Kindesunterhalt der Beistand den Vorrang. Wird das Kind volljährig, endet damit automatisch die Beistandschaft und die damit verbundenen Befugnisse des Jugendamts (> Ende der Beistandschaft).
Auskunftsansprüche des Jugendamts
- Auskunftsansprüche des Jugendamts > hier
Haftung des Beistands
BGH, Urteil vom 04.12.2013 - XII ZR 157/12
Zur Haftung des Jugendamtes auf Schadensersatz bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft
Angebote des Jugendamts
Einen Überblick zu den Angeboten des Jugendamts bietet z.B. das Amts für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Augsburg > hier
für ALLEINERZIEHENDE
In der Regel hat das Kind kein Geld, um ein Gerichtsverfahren gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil zu führen. Es kommt ein Anspruch auf > Verfahrenskostenvorschuss des Kindes gegen seine Eltern in Betracht. Welche > staatliche Hilfe Kinder und Alleinerziehende erwarten können, erfahren Sie
> hier.
Wenn der kinderbetreuende Elternteil ein Unterhaltsverfahren beabsichtigt und dafür Verfahrenskostenhilfe erreichen möchte, ist er im ersten Schritt gezwungen, den zahlungspflichtigen Elternteil zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde aufzufordern. Andernfalls droht Versagung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit. Mehr dazu erfahren Sie
> hier
Links & Literatur
Links
- Wegweiser zum Kindesunterhalt: Kindesunterhalt ab Trennung der Eltern
- Prüfungsschema zum Kindesunterhalt: Die Prüfungsebenen
- Professionelle Unterhaltsberechnung
Literatur
- Hans-Otto Burschel, Strategien bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt für Minderjährige, in: NZFam 2019, 245
- DIJuF-Themengutachten, Geltendmachung von Kindesunterhalt nach Trennung der verheirateten Eltern (§ 1629 Abs.3 BGB), Stand 25.11.2014
- Harald Oelkers/Gabriele Kreutzfeld, Prozessuale und materiell-rechtliche Gesichtspunkte bei der Geltendmachung von Volljährigenunterhalt, FamRZ 1995, 136
In eigener Sache
- Antrag auf Kindesunterhalt für minderjähriges Kind in der Trennungsphase inkl. VKH-Antrag, unser Az.: 200/15 (D3/333-16 und D3/334-16); Az.:118/15 (D3/643-15)