(Zitat) "Ein Unterhaltsgläubiger hat grundsätzlich auch dann ein Rechtsschutzinteresse an der vollständigen Titulierung seines Unterhaltsanspruchs, wenn der Schuldner den Unterhalt bisher regelmäßig und rechtzeitig gezahlt hat (Senatsurteil vom 1. Juli 1998 - XII ZR 271/97 - FamRZ 1998, 1165). Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Schuldner seine freiwilligen Zahlungen jederzeit einstellen kann und der Unterhaltsgläubiger auf laufende pünktliche Unterhaltsleistungen angewiesen ist. § 258 ZPO sieht deswegen ausdrücklich die Möglichkeit einer Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen vor. Allerdings gibt ein Unterhaltsschuldner, der den vollen geschuldeten Unterhalt regelmäßig zahlt, dem Unterhaltsgläubiger keinen Anlass zur Erhebung einer Klage im Sinne von § 93 ZPO. Der Unterhaltsgläubiger muss deswegen, wenn er die Rechtsfolgen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vermeiden will, den Unterhaltsgläubiger in solchen Fällen zunächst zur außergerichtlichen Titulierung des Unterhaltsanspruchs auffordern (zum Inhalt einer Titulierungsaufforderung vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1990, 1368). Zahlt der Unterhaltsschuldner also den vollen geschuldeten Unterhalt und wurde er vor Klagerhebung nicht ordnungsgemäß zur Titulierung aufgefordert, bleibt ihm im Rechtsstreit die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des § 93 ZPO. (...) Erbringt der Unterhaltsschuldner - wie hier - allerdings lediglich einen Teilbetrag auf den geschuldeten Unterhalt, scheidet die Möglichkeit eines sofortigen Anerkenntnisses in einem Rechtsstreit auf den vollen Unterhalt aus. Auch dann hat der Gläubiger ein Titulierungsinteresse auf den vollen geschuldeten Unterhalt. Hinsichtlich des nicht gezahlten Teils des Unterhalts ist ein Titel schon deswegen erforderlich, weil erst dieser dem Unterhaltsgläubiger die Vollstreckung ermöglicht. Ein Titulierungsinteresse besteht allerdings auch, wie im Falle der Zahlung des vollen Unterhalts, hinsichtlich eines gezahlten Teilbetrages. Das Titulierungsinteresse unterscheidet sich also nicht von den Fällen, in denen der Unterhaltsschuldner regelmäßig den vollen Unterhalt zahlt. Wenn der Unterhaltsschuldner lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt er dem Unterhaltsgläubiger damit Anlass zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass es auf eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankommt."
AG Ansbach, Beschluss vom 19.02.2015 - 4 F 1436/14 (Zitat) " Es liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin außergerichtlich zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, gegen ihn keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen bzw. die Zwangsvollstreckung einzustellen." Um das Ergebnis der Kostentragungspflicht - trotz gewonnenem Verfahren! - zu vermeiden, hätte der Antragsteller vorab außergerichtlich zum -> Titelverzicht auffordern müssen.
Nach einem Unterhaltsverfahren, in dem das Familiengericht nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Anerkenntnisbeschluss entscheidet, ist eine Terminsgebühr nach § 3104 VV RVG festzusetzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2011 – II-6 WF 178/11). Die Terminsgebühr kann nicht mit der Begründung abgesetzt werden, dass gem. § 128 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG Entscheidungen, die nicht Urteile sind, auch ohne mündliche Verhandlung ergehen können. In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), zu denen auch die Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 FamFG) gehörten, hat gem. § 128 Abs. 1 ZPO i.V.m. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (OLG Hamm, Beschl. vom 25.10.2010 – II-6 WF 356/10). Obgleich in Familiensachen gem. § 116 Abs. 1 FamFG durch Beschluss zu entscheiden ist und gem. § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, gilt insoweit nichts anderes. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Bestimmungen der ZPO gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG lediglich „entsprechend“ gelten und „Urteile“ gem. § 128 Abs. 4 ZPO in der Terminologie des FamFG als „Endentscheidungen“ zu verstehen sind, sodass auch Beschlüsse gem. § 38 FamFG darunter zu subsumieren sind (vgl. auch § 95 Abs. 2 FamFG).
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Verfahrensbevollmächtigten (und ggf. noch weiter entstandene Kosten eines zusätzlich hinzugezogenen Unterbevollmächtigten) sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder-Verteidigung erforderlich gewesen wäre (BGH, Beschl. 18.12.2003, I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316 - auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, Beschl. 11.03.2004, VII ZB 27/03. FamRZ 2004, 930 f.; BGH, Beschl. 14.09.2004, VI ZB 37/04. MDR 2005. 177 f.). Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschluss 16.10.2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 ff.: BGH, Beschluss 10.04.2003, I ZB 36/02. NJW 2003. 2027 ff. - auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH Beschl. 09.10.2003, VII 10/02, BGHReport 2004, 639 f.), so ist weiter zu beachten, dass die Partei, die die Mühen auf sich nimmt, einen nicht in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufzusuchen, hierfür sachliche Gründe haben wird. Schutzwürdige Belange der gegnerischen Partei, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, werden wegen der Begrenzung der Kostenerstattung auf die Reisekosten des am Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwaltes nicht betroffen (BGH, Beschl. 18.12.2003, I ZB 21/03, a. a. O. - auswärtiger Rechtsanwalt III).
Ist die Entfernung des Mandanten zum Gerichtsort weiter, als die des Verfahrensbevollmächtigten vom Kanzleisitz zum Gericht, so ist der Ansatz der Fahrtkosten der überregionalen Rechtsanwalts nicht zu beanstanden: vgl.
Nimmt eine Partei einen Termin vor Gericht persönlich war, gibt es dafür eine nach § 91 ZPO erstattungsfähige Entschädigung. Eine Entschädigung erfolgt nach § 20 JVEG (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2012 – VII ZB 60/90). Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt seit dem 01.08.2013 gleich 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist.
Fahrtkosten werden entweder durch Einzelnachweis (z.B. Bahnticket) oder nach Entfernung (google maps) und einer Kilometerpauschale von 0,30 € erstattet.
Den Parteien steht in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, so dass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss.