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Leitfaden zur Vermögensaueinandersetzung
Damit sind alle familienrechtliche Regeln gemeint, die der Gesetzgeber speziell für Ehegatten vorgesehen hat und die am Güterstand der Eheleute anknüpfen; Mehr zu den -> besonderen Ausgleichsmechanismen aus dem Güterrecht
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Für die Vermögensauseinandersetzung bei gescheiterter Ehe kennt das -> Güterrecht vier besondere Ausgleichsmechanismen:
Der gesetzliche Güterstand bei Eheschließung ist die > Zugewinngemeinschaft. Einen anderen Güterstand wie z.B. eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft können Ehegatten im Rahmen eines notariellen > Ehevertrages wählen. Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt für die Vermögensauseinandersetzung bei Scheitern der Ehe vorrangig der besondere Ausgleichmechnismus des > Zugewinnausgleichs. Im Fall der > Gütertrennung wird der Ausgleich eines Zugewinns per Ehevertrag ausgeschlossen. Jedoch bleiben die anderen besonderen Ausgleichsmechanismen > Versorgungsausgleich und > Haushaltsverteilung anwendbar. Es sei denn es wird dazu (ebenfalls) eine abweichende Vereinbarung getroffen. Im Ehevertrag können zudem die Vorteile der Gütertrennung mit den erbrechtlichen Vorteilen der Zugewinngemeinschaft verbunden werden. Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen können ein Scheidungsverfahren erheblich verlängern (> Mehr). Ziel sollte eine außergerichtliche > Scheidungsfolgevereinbarung sein. Dabei wird oftmals bei abschließender Regelung der Vermögensauseinandersetzung für die weitere Zukunft (Restlaufzeit der Ehe) die Gütertrennung vereinbart.
Achtung! Für die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens der Ehegatten gibt es grundsätzlich keine besonderen Ausgleichsmechanismen (Ausnahme: Auseinandersetzung von > Hausratsgegenständen). Der > Zugewinnausgleich kennt keine Regelung zur Auseinandersetzung von sog. "Haftungsgemeinschaften", wie sie bei gemeinsamem Vermögen oder > gemeinsamer Schulden). Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht im Hinblick auf das Vermögen lediglich einen Wertausgleich bei unterschiedlich hohen Vermögenszuwachs der Ehegatten vor (> Ausgleichszahlung). Somit lässt das Güterrecht Platz für die Anwendung > allgemeiner Ausgleichsmechanismen. Die Auseinandersetzung gemeinsamen Vermögens findet also außerhalb des > Güterrechts statt. In der Praxis kommt in diesem Zusammenhang gemeiname Immobilie und gemeinsamer Immobilienkredit besonders häufig vor
Vermögenstransfers (d.h. Geldzuflüsse oder Geldabflüsse) tauchen im System des Zugewinnausgleichs nur im Rahmen der Hinzurechnungen zum Anfangsvermögen nach 1374 Abs.2 BGB auf. Davon abgesehen können Vermögenstransfers und deren Rückabwicklungen wegen gescheiterter Ehe nur außerhalb des Zugewinnausgleichs Bedeutung gewinnen. Jedoch benötigen solche Rückabwicklungsansprüche stets eine konkrete gesetzliche Grundlage, die neben dem Zugewinnausgleichsmechanismus Anwendung finden darf. In aller Regel wird ein solcher Anwendungsraum neben dem Zugewinnausgleich nur für > schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen anerkannt, die sich auf eine > konkludente oder ausdrückliche Vereinbarung der Ehegatten zu möglichen Ausgleichsansprüchen zurückführen lässt, die > Vorrang haben (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend Münch-Komm/K. Schmidt aaO § 748 Rdn. 8; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 748 Anm. 1; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/Langhein BGB 2008 § 748 Rdn. 14; Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 4).
Fazit: Im Ergebnis besteht eine > Koexistenz von Ausgleichmechanismen des Güterrechts neben den allgemeinen Ausgleichmechnismen des allgemeinen Zivilrechts.
Nur Ehegatten begründen einen besonderen > Güterstand. Für andere Formen einer Lebensgemeinschaft existieren also keine besonderen > güterrechtlichen Ausgleichsmechanismen. Die Vermögensauseinandersetzung bei Scheitern der Beziehung muss hier ausschließlich nach Maßgabe allgemeiner Ausgleichsmechanismen stattfinden.
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