Standort: Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Leitfaden zum Unterhalt > Prüfungsschema > Bemessungsgrundlagen > Bemessungsgrundlage - Vermögen > unterhaltsrelevantes Vermögen
Auf der > zweiten Prüfungsebene zum Unterhaltsanspruch wird der > Unterhaltsbedarf ermittelt. Hier wird ermittelt, wie hoch der Anspruch grundsätzlich sein kann. Der Unterhaltsbedarf orientiert sich an der sog. Lebensstellung bzw. den Lebensverhältnissen des Unterhaltsgläubigers (> Vorschriften zum Bedarf). Die Lebensverhältnisse spiegeln wieder, welche Geldmittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts benötigt werden. Hauptindikator dafür ist das Einkommen (> Indikatoren der Lebensstellung). Ein vorhandener Vermögensstamm eines der Unterhaltsbeteiligten indiziert dagegen die Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der allgemeine Lebensunterhalt über einen (kontinuierlichen) Verbrauch der vorhandenen Vermögenssubstanz finanziert wird. Dies ist in der Praxis selten der Fall (> Beispiel). Damit gilt die Faustformel: ein vorhandener Vermögensstamm hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bedarfsermittlung. Für Vermögenserträge aus dem Vermögensstamm gilt das nicht.
Kann eine vermögende Person > unterhaltsbedürftig sein? Für die meisten Unterhaltsschuldner ist es nicht einsichtig, warum sie einem Unterhaltsgläubiger, der erhebliches Vermögen besitzt, Unterhalt bezahlen sollen. Je nachdem in welcher verwandtschaftlichen Beziehung Unterhaltgläubiger und Unterhaltsschuldner zueinander stehen, wird entweder der Pflicht zum Vermögensverbrauch zur Finanzierung des Lebensunterhalts oder der Pflicht zur Unterhaltsleistung der Vorrang eingeräumt. Besteht für den Unterhaltsgläubiger im Ergebnis keine Plicht zum Verzehr des Vermögensstammes, bleibt zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen optimal genutzt wird. Denn kommt er seiner > Obliegenheit zur Einkommensoptimierung nicht nach, weil keine Wertschöpfung aus dem Vermögensstamm stattfindet, werden ihm jedenfalls fiktive Vermögenserträge (> fiktives Einkommen) zugerechnet.
Auf der > vierten Prüfungsebene kann ein Unterhaltsanspruch an der fehlenden > Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners scheitern. Besitzt der Unterhaltspflichtige zwar erhebliches Vermögen, aber kein (ausreichendes) Einkommen, stellt sich die Frage, ob er sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen kann.
Wurde vorhandenes Vermögen mutwillig beiseite geschafft, damit es nicht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wird, kann es zur > Begrenzung des Unterhaltsanspruchs kommen.
Was unterhaltsrechtlich bereits berücksichtigt wurde, kann nicht noch einmal bei der Vermögensaueinandersetzung verwertet werden und umgekehrt. Was damit gemeint ist, zeigen wir anhand von Beipielen
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